Unser Vorstand:

Unsere Mitglieder:


Obmann:                   Fred Lichtenauer

Obmann Stv:            Josef Pichler

Obmann Stv.:           Hubert Fürlinger

Kassier:                     Josef Lamplmayr

Kassier Stv.:             Franz Reitmayr

Schriftführer:          Christa Pichler

Schriftführer Stv.:  Christa Lichtenauer

 

Aktuell ist unser Mitgliederstand bei 69 Traktorfreunden aus den Gemeinden Ottenschlag, Haibach, Reichenau, Schenkenfelden, Reichenthal, Gallneukirchen, Helfenberg, Alberndorf, Neumarkt, Bad Leonfelden, Hellmonsödt, Rainbach, Waldburg und Linz. Interessierte sind herzlich willkommen sich uns anzuschließen.





Vereinsgeschichte

 

Begonnen hat alles im Jahr 2013. Gerhard Rauch und Fred Lichtenauer aus Ottenschlag haben sich über einen möglichen Traktorverein oder Klub mehrmals unterhalten.  

Im Dezember 2013 wurde dann die erste Einladung an bekannte und interessierte Personen verschickt. Am 03. Jänner 2014 gab es diesbezüglich eine erste Besprechung und es stellte sich heraus, dass auch Personen aus den umliegenden Gemeinden Interesse an einer Vereinsmitgliedschaft haben. Danach sind auch Christa und Sepp Pichler aus Haibach dazugekommen welche seither eine sehr wertvolle Vereinsarbeit leisten. Am 13. März 2015 wurde die Gründungsversammlung beim Bergerwirt in Ottenschlag abgehalten. Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung Geschäftszeichen: Sich71-6-2015-Sa vom 28. April 2015 wurde der Verein Traktorfreunde MiM – Mitten im Mühlviertel genehmigt. 

Wie schon ausgeführt kamen zur Gründungsversammlung Personen aus verschiedenen Gemeinden, daher wollte man den Vereinsnamen nicht mit einer Gemeinde verbinden, sondern man einigte sich auf das Geografische Mitten im Mühlviertel. Als Vereinssitz wurde Ottenschlag gewählt.

Der Verein hat derzeit 49 Mitglieder,die aus 11 Gemeinden kommen.

Über die Aktivitäten der Traktorfreunde MiM wurde auch schon mehrmals in den regionalen Zeitungen berichtet.

 

Vereinsobmänner:

vom 27.03.2015 bis 13.01.2017: Normen Birklbauer

Vom 14.01.2017 bis 03.03.2023: Mario Kapeller

Seit 04.03.2023: Alfred Lichtenauer  

 

 



Statuten (12) des Vereins

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

      1.      Der Verein trägt den Namen: 

 

                     TRAKTORFREUNDE  M i M – MITTEN im MÜHLVIERTEL

 

      2.      Er hat seinen Sitz in 4204 Ottenschlag i.M. 44 und erstreckt seine Tätigkeit auf ³

      3.      Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt4 gesellige Ausfahrten und gesellschaftliche sowie soziale Zusammenkünfte zu organisieren. Ein weiterer Vereinszweck ist altes ländliches Brauchtum zu pflegen und unserer Gesellschaft näher zu bringen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

     1.     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideelen und materiellen Mittel

           erreicht werden.

      2.      Als ideele Mittel dienen5

Präsentation im Rahmen von kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und sozialen Veranstaltungen.

     3.      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen erbracht werden durch6

      Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

      Erträge aus Veranstaltungen

      Sponsorgeldern

      Spenden und Subventionen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

      1.      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

     2.      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche

           Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten

           Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Ver-

           dienste  um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

     1.      Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die7 sowie juristische Personen und

           rechtsfähige Personengesellschaften8 werden.

     2.      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vor-

           stand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

     3.     Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und    

           außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vor-

           stands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

           Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)

           Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des

           Vereins.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

      1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechts-

          fähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

          und durch Ausschluss.

     2.   Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1

          Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum näch-

          sten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

     3.    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

          Mahnung  unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zah-

         lung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

         Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

     4.  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung

anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

     1.     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

         Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie

         das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

     2.  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

     3.  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer General-   

          versammlung verlangen.

     4.  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle 

         Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter

         Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Infor-

         mation auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

     5.  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)

         zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

     6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

         unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben 

         die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und  

         außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der  

        Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung §§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

     1.   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. 

         Eine ordentliche Generalversammlung findet10 alle Jahre statt.

     2.  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)      Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)      Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)      Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)      Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)      Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

     3.    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle

          Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

          (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene FAX-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

          Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

          Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. A-c), durch die/einen Rechnungs-

          prüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d)

 

     4.   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der 

          Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

     5.   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer    

          außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

     6.    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind

          nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung

          des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist

          zulässig.

     7.    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

     8.    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel

          mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut

          des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten

          Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

     9.   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

         Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an

         Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

     a)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

     b)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses 

           unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

     c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

     d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

     e)      Entlastung des Vorstands,

     f)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

           außerordentliche Mitglieder;

 

     g)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

     h)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

      i)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

§ 11: Vorstand

 

      1.      Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,

           Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in11

 

     2.      Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines 

           gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu

          die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt

          der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange

          Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche  

          Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die

          Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation

          erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

          umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

     3.   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt12 vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im

          Vorstand ist persönlich auszuüben.

     4.  Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer

         Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange

         Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

     5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die

         Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

     6.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt 

         die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

     7.  Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch

         diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder

         jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

     8.  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

         Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

     9.   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder

         entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-         

         erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die General-  

         versammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines

         Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des  Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

     1.  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

         laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses 

         als Mindesterfordernis;

     2.  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

     3.  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs. 2 lit.

         a-c dieser Statuten;

     4.  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

         geprüften Rechnungsabschluss;

     5.  Verwaltung des Vereinsvermögens;

     6.  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

     7.  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

      1.  Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in

          unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

      2.  Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

          bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau und des Schriftführers/der

          Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau

          und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein

          bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds.

 

     3.   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu

          zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt

          werden.

 

     4.   Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den

          Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung

          selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen

          Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

     5.   Der/die Obmann/Obfrauführt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

     6.   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

     7.   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

     8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der

         Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

      1.  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von13 vier Jahren

         gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

         Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

     2.   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz-

          gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die

          statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforder-

          lichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer

          haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

     3.    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die

          Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.

          8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15: Schiedsgericht

     1.  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsbehältnis entstehenden Streitigkeiten ist das  

         vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

         Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

     2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart

         gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.

         Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb

         von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den

         Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen

         weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei

         Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des

         Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,

         dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

     3.  Das Schiesgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

         Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem

         Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

     1.  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

         Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

     2.  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

         Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

         darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu

         übertragen hat. Dieses Vermögen14 soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation

         zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 


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